Unsere Vereinssatzung – klar und übersichtlich dargestellt
Die Satzung ist das Fundament unseres Vereins. Sie regelt, wie der TSV Feldhausen 66 e. V. aufgebaut ist, welche Werte uns wichtig sind und welche Rechte und Pflichten unsere Mitglieder haben.
Damit du dich schnell zurechtfindest, haben wir den Inhalt der Satzung in einer übersichtlichen FAQ-Struktur aufbereitet. Jeder Abschnitt – zum Beispiel „Präambel“, „Mitgliedschaft“ oder „Vorstand“ – steht dabei für sich und enthält den entsprechenden Originaltext aus der Satzung.
Die Darstellung hilft dir, gezielt einzelne Themen zu finden. Es handelt sich um den vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung – nur eben etwas strukturierter dargestellt.
Tipp: Am Ende der Seite kannst du dir die vollständige Satzung auch als PDF herunterladen.
Wenn du Fragen hast oder etwas unklar ist, sprich uns gerne an – wir helfen dir weiter!
Der TSV Feldhausen 66 e. V. verpflichtet sich zu folgenden Werten, die das Vereinsleben sowie die Arbeit der Organe, Amts- und Funktionsträger und aller Mitglieder prägt:
Vielfältiges Angebot:
Wir ermöglichen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen den Zugang zu einem vielfältigen Sport- und Freizeitangebot, im Besonderen den Fußball- und Breitensport in Feldhausen.
Freiheitlich demokratische Grundordnung:
Der TSV Feldhausen 66 e.V. und seine Mitglieder stehen fest auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung und treten für die damit verbundenen fundamentalen Werte ein, wie die Achtung der Würde des Menschen, die Wahrung der Menschenrechte, die Gewaltenteilung und die Rechtsstaatlichkeit. Wir sind parteipolitisch und religiös neutral während wir uns gegen jede Form von Extremismus stellen.
Soziales Miteinander:
Jedes Mitglied ist unabhängig von Geschlecht, Herkunft und sexueller, religiöser oder politischer Einstellung willkommen. Unser Verein soll allen Mitgliedern ein Ort der sozialen Anerkennung, des Miteinanders und der Menschlichkeit sein und somit ein Stück soziale Heimat sein.
Gewaltfreiheit und Toleranz:
Unser Handeln ist geprägt von Fairness, Toleranz und Respekt gegenüber Mitspielern, Gegnern, Schiedsrichtern und Zuschauern. Dazu gehört auch die Anerkennung von Regeln, Chancengleichheit, Unversehrtheit des Partners und der Übernahme von sozialer Verantwortung. Gewalt, Intoleranz, Fremdenfeindlichkeit, Drogen und Rassismus haben in unserem Verein keinen Platz.
Kinder und Jugendschutz:
Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Wir setzen uns aktiv für die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Eine Kultur der Achtsamkeit ist uns wichtig.
Integration und Inklusion:
Unser Verein repräsentiert die Vielfalt des Dorfes Feldhausens, daher ist die Förderung der Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ein Anliegen unseres Vereins. Wir setzen uns für die Gleichstellung der Geschlechter ein und fördern die Gesundheit unserer Mitglieder durch unser Sportangebot.
Kulturelles und Gesellschaftliches Leben:
Über den Sport hinaus verstehen wir unseren Verein als ein familienfreundliches Zentrum für kulturelles und gesellschaftliches Leben in Feldhausen. Wir fördern daher den Zusammenhalt der Dorfgemeinschaft und unterstützen die Pflege des Brauchtums und der Kultur in Feldhausen und Kirchhellen.
Der Verein führt den Namen TSV Feldhausen 66 e. V. Der Sitz des Vereins ist Bottrop Feldhausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr. VR14161 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der TSV Feldhausen 66 e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt.
Die Mitgliedschaft endet durch
• Tod,
• Austritt oder
• Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals. Der Ausschluss ist nur aus gewichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Als gewichtige Gründe gelten beispielsweise der Verstoß gegen die in der Präambel festgelegten Werte des Vereins oder die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung.
• Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die in der Präambel festgelegten Werte des Vereins einzusetzen.
• Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein durch ihre Arbeitsleistung angemessen beim Betrieb der Sportanlagen und anderen Vereinstätigkeiten zu unterstützen. Die Verantwortung für Ordnung und Sauberkeit der Anlage obliegt allen Vereinsmitgliedern. Näheres regelt der Vorstand durch Beschluss.
• Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der abteilungsspezifisch unterschiedlich sein kann.
• Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, eine eventuelle Aufnahmegebühr und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
• Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
• Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
• Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
• Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
• Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
• Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
• Mitglieder, die besonders zeitintensive Aufgaben im Verein übernehmen und keine Aufwandsentschädigung erhalten, wie beispielsweise Vorstandsmitglieder oder Trainer, können auf Beschluss des Vorstands von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit werden.
• Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen und Vereinstrafen verhängen, wenn Mitglieder ihren Pflichten nicht nachkommen. Diese können sein: Rüge, Geldstrafe oder Ausschluss von Vereinsveranstaltungen oder weitere Maßnahmen. Ordnungsmaßnahmen werden in einer Vorstandsitzung beschlossen und schriftlich geregelt.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, deren Stellvertretern, den Beisitzern und den gewählten Obleuten der Abteilungen (Jugend, Senioren, Breitensport etc.).
Als Vorstand im Sinne § 26 BGB gelten der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 1. Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes i. S. von § 26 BGB vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der geschäftsführende Vorstand mit zweidrittel Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EstG oder auf Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden. Eine genaue Regelung wird schriftlich jeweils per Vorstandsbeschluss getroffen.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht gesetzlich andere Organe dafür zuständig sind. Die Entscheidungen des Vorstandes erfolgen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung kann entweder durch Veröffentlichung in der Lokalpresse, durch Aushang am Vereinsgelände, in elektronischer Form (z. B. E-Mail) oder über die Homepage des unter Angabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte erfolgen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen und zu begründen.
Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Minderjährigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Eine Vertretung im Verhinderungsfalle ist nicht zulässig.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 und zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so muss wenigstens
1/3 der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Das Protokoll zur Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des neuen Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer
Bestätigung der Obleute der einzelnen Abteilungen,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins.
Jedes Vorstandsmitglied muss gesondert gewählt werden. Es reicht die einfache Stimmenmehrheit. Die Wahl muss geheim erfolgen, wenn mehr als ein Vorschlag vorliegt
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder dies wünscht. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung und hat dieselben Rechte.
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt; eine Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Johannes der Täufer in Kirchhellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Feldhausen zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.06.2025 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Historie:
Beschluss neue Satzung: Bottrop-Feldhausen, den 27.06.2025

